Der Bundesrat hat sich in einem Bericht vom 5. Dezember 2025, der auf das Postulat 22.3273 Marti Samira vom 17. März 2022 zurückgeht, zur Anwendung des Arbeitsgesetzes (ArG) in Privathaushalten, insbesondere in Bezug auf betreuende-pflegende Angehörige, geäussert. Hervorzuheben ist der Exkurs zur Situation von pflegenden Angehörigen, die ihre Angehörigen pflegen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterliegen :
«Gemäss ArG ist die Eigenschaft des Arbeitnehmers immer nur dann gegeben, wenn sich die Person bei der Ausübung einer Tätigkeit in eine fremde Arbeitsorganisation einordnen muss, und wenn die Arbeitsleistung in persönlicher Unterordnung zu erfolgen hat, die Ausübung der Arbeit also an eine klare Weisung des Arbeitgebers gebunden ist (gemäss Wegleitung zum Art. 1 Abs. 2 ArG vom SECO). Die Pflege-, Unterstützungs-, Hilfs- und Begleitaufgaben von Angehörigen erfüllen die Kriterien des Arbeitsgesetzes nicht: Ihre Arbeitsleistung ist nicht in eine fremde Arbeitsorganisation eingeordnet, zumal sie bei ihren Angehörigen oder gar in ihrem eigenen Haushalt erfolgt. Sie leisten ihre Hilfe nicht, weil sie von einem Arbeitgeber dazu angewiesen worden sind, sondern weil sie eine ihnen nahestehende Person unterstützen möchten. Ausserdem können sie ihre Hilfs- und Unterstützungsleistungen über den Tag frei planen und durchführen. Die Anweisungen, die sie erhalten, betreffen einzig die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Grundpflegeleistungen und sind nicht repräsentativ für die gesamte, nicht abgegoltene Unterstützung, die sie tagtäglich ihren Angehörigen zugutekommen lassen.»